Über MA-CH

Statuten

Die Statuten regeln Zweck, Mitgliedschaft, Organe und Finanzierung des Vereins MA-CH Mobilitätsarchiv Schweiz. Die vorliegende Fassung datiert vom 14. März 2026.

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Die vollständigen Statuten stehen als PDF zum Download bereit. Massgebend ist stets die von der Hauptversammlung genehmigte Fassung.

Fassung vom 14. März 2026 · PDF, 11 Seiten, 600 KB

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Name und Sitz

Unter dem Namen «Mobilitätsarchiv Schweiz (MA-CH)» besteht am Sitz vom FIVA Card Sekretariat, Neustadt 77, 8200 Schaffhausen ein selbständiger Verein im Sinne Art. 60 ff ZGB. Seine Dauer ist unbestimmt.

Art. 2

Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung des historischen Verständnisses, der Dokumentation und der gesellschaftlichen Relevanz der Mobilitäts- und Fahrzeuggeschichte.

Zur Erreichung dieses Ziels engagiert sich der Verein insbesondere in folgenden Tätigkeitsfeldern:

  • Anerkennung und Förderung von mobilem Erbe als Kulturgut
  • Erhalt der Erinnerungen an unsere mobile Vergangenheit
  • Wissens- und Erfahrungstransfer
  • Kooperation und Vernetzung
  • Pflege der Kameradschaft und gegenseitige Unterstützung der Mitglieder

Der Verein verfolgt seine Ziele unabhängig und kann mit Dritten kooperieren, sofern dies dem Vereinszweck dient.

II. Mitgliedschaft

Art. 3

Mitgliederkategorien

Im Verein bestehen folgende Mitgliederkategorien:

  1. Mitglieder
  2. Ehrenmitglieder

3.1 Mitglieder

Mitglieder sind Einzelpersonen und juristische Personen, welche den Vereinszweck unterstützen und einen Mitgliederbeitrag entrichten.

3.2 Ehrenmitglieder

  1. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
  2. Die Ernennung erfolgt durch die Hauptversammlung mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
  3. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder, sind jedoch von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.

Art. 4

Aufnahme

  1. Der Antrag auf Mitgliedschaft (Artikel 3) ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über eine definitive Aufnahme entscheidet die Hauptversammlung.
  2. Ein Aufnahmegesuch kann durch die Hauptversammlung ohne Grundangabe abgelehnt werden. Entscheide der Hauptversammlung sind endgültig.

Art. 5

Pflichten

Die Mitglieder verpflichten sich:

  1. Zur Einhaltung der Statuten, Reglemente und Beschlüsse der Organe des Vereins.
  2. Zur Wahrung des Ansehens und der Interessen des Vereins.

Art. 6

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. Durch schriftliche Austrittserklärung auf das Ende eines Kalenderjahres
    2. Bei Tod des Mitgliedes
    3. Bei Insolvenz des Mitgliedes
    4. Verletzung der Pflichten (Artikel 5)
    5. Durch Ausschluss aus dem Verein wegen ausstehenden finanziellen Verpflichtungen und Vergehen gegen Treu und Glauben
  2. Aus dem Verein ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Anrechte auf Vergünstigungen des Vereins und an einem allfälligen Vereinsvermögen.
  3. Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft bleiben die finanziellen Verpflichtungen des Mitgliedes bis zum Ende des Kalenderjahres bestehen, in welchem der Austritt oder der Ausschluss erfolgt.

III. Organe und Kompetenzordnung

Art. 7

Die Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Hauptversammlung (HV)
  2. Der Vorstand (VS)
  3. Die Revisionsstelle (RS)

Art. 8

Stimmrecht

  1. In der Hauptversammlung haben jedes Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme.
  2. Neumitglieder sind erst nach Aufnahme durch die Hauptversammlung stimmberechtigt.
  3. Bei Abstimmungen über die Entlastung sind die Mitglieder der vom Entscheid betroffenen Organe nicht stimmberechtigt.
  4. Gäste besitzen kein Stimmrecht.

Art. 9

Wahlen und Abstimmungen

  1. Abstimmungen und Wahlen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Auf Antrag erfolgt die Durchführung geheim, sofern mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.
  2. Bei Abstimmungen über Sachgeschäfte ist das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten massgebend. Bei der Berechnung des einfachen Mehrs werden die Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit bei Sachgeschäften kann der Vorsitzende vom Recht der Zweitstimme für den Stichentscheid Gebrauch machen.
  3. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten massgebend. Bei der Berechnung des absoluten Mehrs werden die Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.

    Im zweiten Wahlgang entscheidet das einfache Mehr. Bei der Berechnung des einfachen Mehrs werden die Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mittels Stichentscheid.

  4. Bei Statutenänderung gelten die Bestimmungen des Artikels 18.
  5. Bei Auflösung oder Fusion des Vereins gelten die Bestimmungen des Artikels 19.
  6. Bei allen Organen können in dringlichen Fällen Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Auch hier gilt die Stimmenmehrheit der Teilnehmenden.
  7. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden.

Art. 10

Amtsdauer

  1. Die Amtsdauer für die Organe des Vereins beträgt 3 Jahre.
  2. Die Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren können höchstens zwei Mal wiedergewählt werden.

Art. 11

Hauptversammlung (HV)

  1. Die Hauptversammlung, die in der Regel im ersten Semester jedes Jahres durchgeführt wird, ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand einberufen und vom Präsidenten geleitet.
  3. Im Verhinderungsfall des Präsidenten leitet der Vizepräsident die Hauptversammlung.
  4. Der Vorstand kann auch ausserordentliche Hauptversammlungen ansetzen; er ist dazu verpflichtet, wenn dies die Hälfte der Mitglieder unter Angaben der Gründe verlangt.
  5. Die Einladung mit der Traktandenliste und Unterlagen ist mindestens 20 Tage vor der Hauptversammlung jedem Mitglied zuzustellen. Über Geschäfte, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, kann wohl beraten, aber kein verbindlicher Beschluss gefasst werden.
  6. Anträge von Mitgliedern, die an der Hauptversammlung beraten werden sollen, sind spätestens 30 Tage vorher dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.
  7. Anträge betreffend Statutenänderungen sind den Mitgliedern 20 Tage vor der betreffenden Hauptversammlung zuzustellen.

Der Vorstand ist berechtigt, Gäste an die Hauptversammlung einzuladen.

Art. 12

Verantwortung und Kompetenzen der Hauptversammlung

  1. Genehmigung des Protokolls
  2. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  3. Kenntnisnahme des Revisionsberichtes
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Genehmigung des Budgets und der Mitgliederbeiträge
  6. Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
  7. Wahl von zwei Revisoren und einem Ersatzrevisor
  8. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes
  10. Änderung der Statuten
  11. Beschlussfassung über Geschäfte, die ihr vom Vorstand zum Entscheid zugewiesen wurden

Art. 13

Vorstand (VS)

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. (Präsident, Aktuar und Kassier)
  2. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
  3. Der Vorstand wird durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.
  4. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder.
  5. Dem Vorstand stehen die Arbeitsgruppen und Ausschüsse zur Seite.

Art. 14

Verantwortung und Kompetenzen des Vorstandes

Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins und vertritt ihn nach aussen. Er hat alle Befugnisse, soweit sie nicht einem anderen Organ zustehen. Er führt über seine Geschäfte ein Protokoll. Er führt im Rahmen der Hauptversammlung alle Massnahmen durch, die für die Erreichung des Zweckes des Vereins notwendig sind.

  1. Erarbeitung der Arbeitsprogramme für die allgemeinen Aufgaben des Vereins
  2. Erarbeitung des Budgets und der Mitgliederbeiträge
  3. Regelung zur Erledigung der administrativen Arbeiten des Vereins
  4. Einsetzung, Aufgabenzuweisung und Auflösung von Arbeitsgruppen und Ausschüssen
  5. Wahl der Vorsitzenden und der Mitglieder der Arbeitsgruppen und Ausschüssen
  6. Antrag an die Hauptversammlung betreffend Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
  7. Antrag an die Hauptversammlung auf die Ehrenmitgliedschaft
  8. Einberufung und Vorbereitung der Hauptversammlung
  9. Durchführung der Beschlüsse der Organe
  10. Beschlussfassung über einmalige Ausgaben, die nicht im Budget enthalten sind (max. CHF 5’000.– / Vereinsjahr)
  11. Entschädigung für ausserordentliche Aufgaben
  12. Regelung der Unterschriftsberechtigung
  13. Ernennung von Delegierten und Vertretern des Vereins in anderen Organisationen, Institutionen, usw.
  14. Abgabe politischer und fachtechnischer Stellungnahmen im Sinne des Zweckes des Vereins.
  15. Ausarbeiten und Abschliessen von Partnerschaftsverträgen

Art. 15

Die Revisionsstelle (RS)

  1. Die Revisoren überprüfen die Jahresrechnung und die Bilanz des Vereins in Bezug auf die vorschriftsgemässe Erfassung und Verwendung der Mittel.
  2. Die Revisoren erstatten der Hauptversammlung einen eigenen schriftlichen Bericht.

Art. 16

Kommissionen und Ausschüsse des Vereins

  1. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen werden durch den Vorstand bestimmt und eingesetzt.
  2. Die Aufgaben und Kompetenzen der Arbeitsgruppen sind bei Bedarf in Pflichtenheften zu umschreiben.

IV. Finanzen

Art. 17

Finanzen und Haftung

  1. Die Tätigkeit des Vereins wird finanziert durch:
    1. Mitgliederbeiträge
    2. Vergütungen aus Zusammenarbeit mit Dritten
    3. Geschenke, Legate und weiteren Einnahmen
  2. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich an der Hauptversammlung festgelegt.
  3. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
  4. Vorstandsmitglieder bezahlen während ihrer Amtsdauer keine Mitgliederbeiträge.
  5. Das Rechnungs- und Vereinsjahr fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 18

Statutenänderungen

Beschlüsse über Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit 2/3 der Stimmen der an der Hauptversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 19

Auflösung des Vereins

Kann der Vereinszweck nicht mehr erfüllt werden oder ist der Zweck rechtswidrig / unethisch, wird der Verein auf Antrag oder von Amtes wegen nach den gesetzlichen Vorschriften aufgehoben. Ein allfälliges Restvermögen wird einer anderen gemeinnützigen, juristischen Person übergeben mit gleichem oder ähnlichem Zweck, welche im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit ist und ihren Sitz in der Schweiz hat.

Art. 20

Inkrafttreten

Die Statuten treten mit deren Genehmigung durch die Hauptversammlung sofort in Kraft und ersetzen alle früheren Statuten.

Burgrain, 14. März 2026

Der Präsident
Roberto Bernasconi
Der Aktuar
Pascal Felder

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Wir geben gerne Auskunft

Für Fragen zu den Statuten, zur Mitgliedschaft oder zur Arbeit des Vereins steht Ihnen das Sekretariat zur Verfügung.